Register der Bildungs-Institutionen

Die Universidad Azteca ist vom mexikanischen Bildungsministerium als private Universität anerkannt. Die Anerkennung gliedert die Institution, welche sie erlangt, hinsichtlich der Studien, auf die sich die genannte Anerkennung bezieht, in das nationale mexikanische Bildungssystem ein.

Offizielle Verlautbarung des Registers der Bildungs-Institutionen, 9. April 1999, Nr. 15-00084: eingetragen im ersten Abschnitt des Buches 71-VIII der Bildungs-Institutionen, auf Seite 129, als eine Private Bildungseinrichtung mit Anerkennung der Offiziellen Validität von Studien, ausgestellt von der Generaldirektion für Höhere Bildung des Staatssekretariats für Höhere Bildung und Wissenschaftliche Forschung des Ministeriums für Öffentliche Bildung SEP.

Bescheid des Registers der Bildungs-Institutionen, 9. April 1999, Nr. 15-00084: dass die Bildungs-Institution autorisiert ist, Studien des Typs “Tertiär” durchzuführen; dass die Bildungseinrichtung Titel und akademische Grade in Übereinstimmung mit jenen verleihen kann, die gemäß Art. 60 des Allgemeinen Gesetzes über die Bildung und 18 des Gesetzes über die Koordination der Höheren Bildung vorgesehen sind.

Der Typ der höheren (Bildung) ist, welcher nach der Matura oder ihr gleichwertigen (Hochschulreifen) durchgeführt wird. Es wird darunter die normale, technologische und universitäre Bildung verstanden, einschließlich kurzer beruflicher Ausbildungen und Studien, die eingeschlagen werden zur Erlangung von Graden der Licenciatura, Maestría oder des Doktorats, sowie auch Lehrgänge der Aktualisierung und Spezialisierung.

Zudem führt die Universidad Azteca Lehrgänge durch und verleiht nach dem mexikanischen Studienrecht zulässige akademische Grade ohne RVOE, sogenannte „eigene Grade“ bzw. „grados propios“ in diversen Studienrichtungen auf gradualem und postgradualem Niveau. Es handelt sich dabei insbesondere um Studien der Aktualisierung und Spezialisierung.

Ministerium für Öffentliche Bildung (SEP)

Mit Bestätigung des Ministeriums für Öffentliche Bildung (SEP)1 vom 11. Mai 2010 an den Rektor der Universidad Azteca wird attestiert:

Diesbezüglich erlauben Sie mir, Sie zu informieren, dass betreffend die Studienpläne und –programme, welche Sie mit Anerkennung der Offiziellen Validität der Studien durchführen, die Universität, welche Sie vertreten, die Vorschriften einhalten muss, die in den Artikeln 55 und 57 des Allgemeinen Bildungsgesetzes enthalten sind, (…)

Auf der anderen Seite, hinsichtlich der Studien, welche die Universidad Azteca ohne Anerkennung und Offizielle Validität durchführt, regeln die Artikel 3 Abs. VI der Bundesverfassung der Vereinigten Staaten von Mexiko und der Artikel 54 des Allgemeinen Bildungsgesetzes:

Art. 3: Alle Individuen haben das Recht, eine Ausbildung zu erhalten, (…)

VI. Die privaten Bildungsinstitutionen können Ausbildung in allen ihren Typen und Modalidäten durchführen. In den Bestimmungen, die gesetzlich geregelt sind, verleiht und entzieht der Staat die Anerkennung der Offiziellen Validität der Studien, die in den Standorten der privaten Bildungsinstitutionen verwirklicht werden.

Art. 54: Die privaten Bildungsinstitutionen können Ausbildung in allen ihren Typen und Modalidäten durchführen. (…)

In dieser Geisteshaltung kommt zum Ausdruck, dass es keine gesetzlichen Einschränkungen gibt dafür, dass die Universidad Azteca, die Sie vertreten, Studien vom Typ Höhere Bildung durchführen kann ohne Anerkennung der Offiziellen Validität, und dass die entsprechenden Titel, Diplome oder akademische Grade, welche sie verleiht, eigene Titel sind, ohne Einschränkung müssen die Benutzer von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt werden, sowie müssen Sie dies auch in Ihrer verwendeten Dokumentation und Veröffentlichung erwähnen, wie dies der Artikel 59 des Allgemeinen Bildungsgesetzes festlegt, welcher zur besseren und raschen Referenz lautet:

Art. 59: Die privaten Bildungseinrichtungen, welche Dienste anbieten für die Durchführung von Studien ohne Anerkennung der Offiziellen Validität, müssen dies in ihrer verwendeten Dokumentation und Veröffentlichung erwähnen.

Auf dem Gebiet der internationalen Übereinkünfte, erlauben Sie mir, Ihnen mitzuteilen, dass es gleichermaßen keine gesetzliche Beschränkung dafür gibt, dass die Universidad Azteca, welche Sie vertreten, Übereinkünfte auf dem Gebiet der Bildung mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen, die im Ausland angesiedelt sind, unterzeichnen kann, mit welchen Sie vereinbaren, Studien anzubieten, immer und wenn Sie mit den Vorschriften des Artikel 59 des Allgemeinen Bildungsgesetzes übereinstimmen.

Gleichermaßen gibt es keine gesetzliche Beschränkung für die Errichtung und den Betrieb von Informations- und Prüfungszentren, immer und wenn diese nicht den Vorschriften der Gesetze des Landes, in dem die genannten Zentren angesiedelt sind, widersprechen.

Die Studienprogramme der Universidad Azteca in Österreich sind rechtmäßig im Verzeichnis nach § 27 Abs. 6 HS-QSG 2011 mit Beschluss des Board der AQ Austria aufgenommen.

AQ Austria

Die Studienprogramme der Universidad Azteca in Österreich sind rechtmäßig im Verzeichnis nach § 27 Abs. 6 HS-QSG 2011 mit Beschluss des Board der AQ Austria aufgenommen.

DOWNLOAD LISTE AQA 2017

Sämtliche in und von Österreich aus angebotenen Studienprogramme wurden gemäß den gesetzlichen Vorschriften seit 2012 vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geprüft und registriert bzw. sind seit 2015 vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) als den Anforderungen des § 27 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz 2011 entsprechend in das Verzeichnis rechtmäßig in Österreich durchgeführter Studienprogramme ausländischer Universitäten aufgenommen worden. Dies setzt u.a. voraus, dass die ausländische Universität eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung ist und die Studienprogramme und verliehenen akademischen Grade der ausländischen Universität mit Studienprogrammen und akademischen Graden österreichischer Universitäten vergleichbar sein müssen.

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

LEGAL INFORMATION §27(7) HS-QSG

Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen. (HS-QSG Novelle 2018) 

STUDIEN; DEREN EINTRAG VOM 5. Nov. 2015 IN DAS VERZEICHNIS NACH § 27 Abs 6 HS-QSG AM 5. NOVEMBER 2020 AUSLAUFEN, WERDEN NICHT LÄNGER "ALS DURCHFÜHRUNG IN ÖSTERREICH" ANGEBOTEN, SONDERN NUR MEHR ALS FERNSTUDIEN OHNE DURCHFÜHRUNG IN ÖSTERREICH.

DIE REINE ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND STUDIENBERATUNG IN ÖSTERREICH STELLT KEINE MELDEPFLICHT DAR (AUSKUNFT AQ AUSTRIA).

STUDIERENDE KÖNNEN IHR STUDIUM ALS FERNSTUDIUM FORTSETZEN UND ABSCHLIESSEN

NEUE STUDIERENDE WERDEN AUSSCHLIESSLICH IN DER MODALITÄT FERNSTUDIUM INSKRIBIERT - OHNE DURCHFÜHRUNG IN ÖSTERREICH

Studien ausländischer Bildungseinrichtungen (Novelle 2018)



§ 27.

  1. Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
    1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
    2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind, sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
  2. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
  3. Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.
  4. Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
  5. Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
  6. Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.
  7. Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen. (...)

Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

  • „(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung fünf Jahre gültig."

Doppeldiplomprogramm

Zu den Studienprogrammen, die in Östereich registriert sind, teilte das BMWF (BMWF-52.290/0046-I/6/2013) mit:

Bei den „Doppeldiplomprogrammen“ zwischen der Universidad Azteca (UA) und der Universidad Central de Nicaragua (UCN), welche nach § 27 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HSQSG) registriert sind, handelt es sich um von zwei anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen angebotene Studienprogramme.
Es handelt sich dabei um Studienprogramme der jeweiligen ausländischen Universitäten und ebenso um Abschlüsse an diesen ausländischen Universitäten. Beim Studienprogramm an der Universidad Azteca handelt es sich nicht um ein Studienprogramm mit offizieller Anerkennung, sondern um ein - im Sinne der Terminologie nach dem österreichischen Universitätsrecht- einem Universitätslehrgang vergleichbares Studienprogramm. Dieses hat aber seine Grundlage im mexikanischen Bildungsgesetz, ist aber ohne offizielle staatliche Anerkennung.
Bei den Studienprogrammen an der Universidad Central de Nicaragua handelt es sich um postgraduale Studienprogramme.
Die Registrierung von ausländischen Bildungseinrichtungen hat nicht eine Prüfung des Inhaltes des Studiums oder eine Genehmigung des Curriculums oder Anerkennung des Studiums zum Inhalt, sondern bloß eine formale Prüfung, ob diese ausländische Einrichtung eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung im Sitzstaat ist und ob sie dieses Studium im Sitzstaat und hier in Österreich rechtmäßig anbieten darf und welche Rechtswirkungen mit dem Abschluss dieses Studienprogrammes hier in Österreich verbunden sind. Gemäß den österreichischen Registrierungsvorschriften müssen im Sitzstaat der Einrichtung mit der Absolvierung des Studiums dieselben Rechtswirkungen, unabhängig ob das Studium im Sitzstaat der Einrichtung oder in Österreich abgeschlossen wurde, verbunden sein.
Im vorliegenden Fall kann das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bestätigen, dass es sich bei beiden Einrichtungen um im jeweiligen Sitzstaat anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen handelt, dass die Studien rechtmäßig angeboten werden und dass Rechtswirkungen wie Führung des akademischen Grades in Österreich und Abschluss eines Studienprogrammes an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit Folgewirkungen, wie sie nach österreichischen hochschulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind, wie die Möglichkeit von Anerkennungen bei Gleichwertigkeit, verbunden sind.

Rechtlicher Hinweis

Auszug aus der Verordnung 17/11/17 vom 13. November 2017 über RVOE

Lunes 13 de noviembre de 2017
DIARIO OFICIAL
(Tercera Sección)

TERCERA SECCION
PODER EJECUTIVO
SECRETARIA DE EDUCACION PUBLICA

ACUERDO número
17/11/17
por el que se establecen los trámites y procedimientos relacionados con el
reconocimiento de validez oficial de estudios del tipo superior.

Artículo 42.
-
Los Particulares que impartan estudios del tipo superior sin RVOE deberán mencionarlo en la totalidad de la documentación que expidan y en la publicidad que hagan por cualquier medio impreso o electrónico, par a cuyo efecto deberán utilizar, en forma textual, la leyenda siguiente:

“ESTUDIOS SIN RECONOCIMIENTO DE VALIDEZ OFICIAL”

Los estudios realizados en dichas instituciones no son reconocidos por la Autoridad Educativa Federal, por lo que bajo ninguna circunstancia podrán ser objeto de validez oficial. El tipo y tamaño de letra que se utilice en dicha leyenda, deberá ser igual al texto de mayor tamaño que el Particular utilice en la propia documentación o publicidad, que haga por cualquier medio, según corresponda.


1. Of.núm: DIPES/SCE/6261/10, SEP, Subsecretaría de Educación Superior, Dirección General de Educación Superior Universitaria, Dirección de Instituciones Particulares de Educación Superior, Subdirección de Control Escolar, Subdirector de Control Escolar.

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