Studium

Folgende Studienprogramme der Universidad Azteca und ihrer Partneruniversitäten werden in Österreich gemäß § 27 HS-QSG angeboten:


Betriebswirtschaft

Bachelor, Master, Doktor

Psychologie und Coaching

Master, Doktor

Bildungswissenschaften

Master, Doktor

Gesundheits- und Pflegewissenschaften

Bachelor, Master, Doktor

Professionelle Studien

Master, Doktor

Höhere Studien

Master, Doktor

Individuelle Studien

Master, Doktor

Umweltwissenschaftliche Studien

Doktor

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

LEGAL INFORMATION §27(7) HS-QSG

Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen. (HS-QSG Novelle 2018) 

STUDIEN; DEREN EINTRAG VOM 5. Nov. 2015 IN DAS VERZEICHNIS NACH § 27 Abs 6 HS-QSG AM 5. NOVEMBER 2020 AUSLAUFEN, WERDEN NICHT LÄNGER "ALS DURCHFÜHRUNG IN ÖSTERREICH" ANGEBOTEN, SONDERN NUR MEHR ALS FERNSTUDIEN OHNE DURCHFÜHRUNG IN ÖSTERREICH.

DIE REINE ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND STUDIENBERATUNG IN ÖSTERREICH STELLT KEINE MELDEPFLICHT DAR (AUSKUNFT AQ AUSTRIA).

STUDIERENDE KÖNNEN IHR STUDIUM ALS FERNSTUDIUM FORTSETZEN UND ABSCHLIESSEN

NEUE STUDIERENDE WERDEN AUSSCHLIESSLICH IN DER MODALITÄT FERNSTUDIUM INSKRIBIERT - OHNE DURCHFÜHRUNG IN ÖSTERREICH

Studien ausländischer Bildungseinrichtungen (Novelle 2018)



§ 27.

  1. Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
    1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
    2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind, sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
  2. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
  3. Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.
  4. Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
  5. Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
  6. Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.
  7. Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen. (...)

Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

  • „(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung fünf Jahre gültig."

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